4.6. Der Beschuldigte nahm am 24. Dezember 2021 dazu Stellung und führte aus, sämtliche Aktien seien bereits vor der Übertragung vollumfänglich an C. verpfändet gewesen. Damit sei dieser wirtschaftlich an der streitgegenständlichen Liegenschaft berechtigt. Ein Durchgriff sei damit nicht möglich. -7-