Überdies habe der Beschuldigte seiner Ehefrau auch nach der Wiederaufnahme des Zusammenlebens regelmässig Geld u.a. mit dem Betreff "a konto" auf ihre Konten überwiesen. Der Rechtsgrund für diese Zahlungen erhelle nicht. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau über einen längeren Zeitraum habe Gelder zukommen lassen, um damit den Strafverfolgungsbehörden Haftungssubstrat zu entziehen. Der Beschuldigte sei bis zur Saldierung der Bankkonten der Beschwerdeführerin Ende März 2021 wirtschaftlicher Berechtigter an deren Vermögenswerten gewesen.