4.5. Die Kantonale Staatsanwaltschaft legte in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 dar, inwiefern der Beschuldigte mit der Übertragung der verpfändeten Aktien seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen sein wolle, erschliesse sich nicht. Seine Ehefrau habe dadurch keinen wirtschaftlichen Gegenwert erhalten. Ohnehin habe sie ab dem Zeitpunkt des erneuten Zusammenlebens keinen Anspruch mehr auf Unterhaltszahlungen gehabt. Solche wären gemäss dem Urteil über die gerichtliche Trennung maximal bis zum 31. Dezember 2015 zu bezahlen gewesen. Überdies habe der Beschuldigte seiner Ehefrau auch nach der Wiederaufnahme des Zusammenlebens regelmässig Geld