4.4. Der Beschuldigte hielt in seiner Beschwerdeantwort fest, die Aktien der Beschwerdeführerin seien im Herbst 2020 ins Eigentum seiner von ihm gerichtlich getrennten Ehefrau übergegangen. Aktienbuch und -zertifikat belegten die Eigentümerschaft. Darüber hinaus seien die Aktien bereits vor der Übertragung an C. verpfändet worden. Der Beschuldigte habe diese an seine Ehefrau übertragen, weil er ihr gegenüber offene Verbindlichkeiten aus Unterhaltsverpflichtungen gehabt habe.