so habe sie jeweils eine Kollektivzeichnungsberechtigung für die Bankkonten zweier von ihm geführter Firmen. Nachdem weder der Beschuldigte noch dessen Ehefrau ihre privaten Steuererklärungen ausfüllten, seien hierüber keine Rückschlüsse auf das Eigentum an den Aktien möglich. Bei einer Verschuldung des Beschuldigten von über Fr. 2.2 Mio. sei davon auszugehen, dass er nicht als alleiniger Aktionär der Beschwerdeführerin in den Vordergrund treten wolle. Vielmehr werde dessen Ehefrau als Strohfrau vorgeschoben. Einziges Organ der Beschwerdeführerin sei seit Mai 2021 der Schwiegersohn des Beschuldigten, der ebenfalls dort lebe.