4.3. Mit Beschwerdeantwort legte die Kantonale Staatsanwaltschaft dar, der Beschuldigte bewohne die Liegenschaft mit seiner Familie und diese stehe in seinem Eigentum. Die Kosten für Energie sowie Renovationsarbeiten der Liegenschaft würden mit finanziellen Mitteln des Beschuldigten oder anderer Gesellschaften finanziert, in welchen er Organstellung habe. Es bestünden keinerlei Hinweise, dass die Ehefrau des Beschuldigten tatsächliche Eigentümerin der Beschwerdeführerin sei. Zudem stelle sich die Frage, mit welchen Mitteln sie die Aktien im April 2021 erworben haben wolle, seien doch damals gegen sie Verlustscheine in Höhe von Fr. 163'003.43 offen gewesen.