4.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, ihre Aktien lauteten auf den Namen der Ehefrau des Beschuldigten. Diese sei seit ca. 1999 von ihm gerichtlich getrennt. Im Trennungsurteil seien sie güterrechtlich auseinandergesetzt worden und hätten ohnehin einen Ehevertrag betreffend Gütertrennung abgeschlossen. Es bestehe zwischen ihnen keine wirtschaftliche Einheit. Der Beschuldigte sei an der Beschwerdeführerin nicht berechtigt. Des Weiteren sei das Aktienkapital an C. verpfändet.