4. 4.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2021 fest, gegen den Beschuldigten werde ein Strafverfahren wegen verschiedener Delikte geführt. Zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen werde das genannte Grundstück im Sinne eines zivilrechtlichen Durchgriffs aufgrund einer wirtschaftlichen Einheit zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 263 ff. StPO mit einer Sperre belegt. Sodann finde dadurch eine Sicherstellung einer Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB statt.