3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, keine milderen Massnahmen vorhanden sind und die Bedeutung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten die Grundbuchsperre rechtfertigt. Ein unverhältnismässiger Grundrechtseingriff wird nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich wird auf die unbestritten gebliebenen zutreffenden Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort verwiesen. Weitere Ausführungen erübrigen sich hierzu.