2.2. Die Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO) stellt eine besondere Form der Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO und damit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar. Die Kostendeckungsbeschlagnahme setzt zunächst das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sodann darf das damit angestrebte Ziel nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Überdies muss die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Zwangsmassnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).