2. 2.1. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme). Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB können überdies Vermögenswerte zur Durchsetzung einer Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden.