"• Die verfügte Grundbuchsperre zu Lasten unserer Liegenschaft Grund- stück-Nr. XX in Z., W-Strasse X, ist sofort und vollumfänglich aufzuheben. • Alles unter allfälliger Entschädigungs- und Kostenfolge zu Lasten der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau." 3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021 beantragte der Beschuldigte die Gutheissung der Beschwerde. 3.4. Am 16. Dezember 2021 liess sich die Kantonale Staatsanwaltschaft erneut vernehmen.