2. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 belegte die Kantonale Staatsanwaltschaft die im Alleineigentum der A. AG stehende Liegenschaft/Parzelle Grundbuchblatt XXXX Z., Grundstück-Nr. XX, Plan XX, mit Beschlag und wies das Grundbuchamt Y. an, auf dieser Liegenschaft eine Grundbuchsperre anzumerken. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 20. Oktober 2021 zugestellte Verfügung erhob die A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. Oktober 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: