Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.319 / va (STA.2019.60) Art. 103 Entscheid vom 30. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A. AG_____, führerin […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau 1 Beschuldigter B._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Semela, […] Anfechtungs- Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2021 gegenstand betreffend Grundbuchsperre in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen B. (nachfolgend: Beschul- digter) eine Strafuntersuchung wegen Betruges, ungetreuer Geschäftsbe- sorgung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfäl- schung und Geldwäscherei. 2. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 belegte die Kantonale Staatsanwalt- schaft die im Alleineigentum der A. AG stehende Liegenschaft/Parzelle Grundbuchblatt XXXX Z., Grundstück-Nr. XX, Plan XX, mit Beschlag und wies das Grundbuchamt Y. an, auf dieser Liegenschaft eine Grundbuch- sperre anzumerken. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 20. Oktober 2021 zugestellte Verfügung erhob die A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. Oktober 2021 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: "• Die verfügte Grundbuchsperre zu Lasten unserer Liegenschaft Grund- stück-Nr. XX in Z., W-Strasse X, ist sofort und vollumfänglich aufzuheben. • Alles unter allfälliger Entschädigungs- und Kostenfolge zu Lasten der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau." 3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021 beantragte der Beschul- digte die Gutheissung der Beschwerde. 3.4. Am 16. Dezember 2021 liess sich die Kantonale Staatsanwaltschaft erneut vernehmen. 3.5. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 Stellung. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Be- schwerde zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (sog. Kos- tendeckungsbeschlagnahme). Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB können über- dies Vermögenswerte zur Durchsetzung einer Ersatzforderung mit Be- schlag belegt werden. 2.2. Die Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO) stellt eine besondere Form der Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO und damit eine Zwangsmass- nahme im Sinne von Art. 196 StPO dar. Die Kostendeckungsbeschlag- nahme setzt zunächst das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts vo- raus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sodann darf das damit angestrebte Ziel nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Überdies muss die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Zwangsmassnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Diese allge- meinen Voraussetzungen gelten auch bei der Ersatzforderungsbeschlag- nahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4). 2.3. Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Per- son grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigun- gen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden. Für Deckungsbeschlagnah- -4- men bei Dritten gelten grundsätzlich die für Ersatzforderungsbeschlagnah- men geltenden Durchgriffsregeln: Gegenüber dem Eigentum von Dritten sind Ersatzforderungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Pra- xis in der Regel unzulässig. Angezeigt können sie indessen sein, wenn es sich beim "Dritten" um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demge- mäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorlie- gen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich be- trachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2 und 5.4, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3.3). 2.4. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme, über welche die zuständige Strafverfolgungsbehörde rasch entscheiden können muss. Das schliesst aus, dass sie vor ihrem Entscheid schwierige juristische Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat. Bei der Beurteilung der Zuläs- sigkeit der Beschlagnahme sind daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen ab- schliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Dementsprechend sind etwa auch die Eigentumsverhältnisse an beschlagnahmten Gegenständen nicht abschliessend zu klären, sondern genügt es, wenn deren spätere Ver- wendung entsprechend dem jeweiligen Beschlagnahmezweck in Beach- tung der Aktenlage und der Vorbringen der Betroffenen als nicht ausge- schlossen erscheint (betreffend Ersatzforderungsbeschlagnahme: BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, betreffend Einziehungsbeschlagnahme: Urteil des Bundesgerichts 1B_362/2020 vom 20. August 2020 E. 2.4 und 2.5 mit Hin- weisen). 3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, keine milderen Massnahmen vorhanden sind und die Bedeu- tung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten die Grundbuch- sperre rechtfertigt. Ein unverhältnismässiger Grundrechtseingriff wird nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich wird auf die unbestritten gebliebenen zutreffenden Ausführungen der Kantonalen Staatsanwalt- schaft in ihrer Beschwerdeantwort verwiesen. Weitere Ausführungen erüb- rigen sich hierzu. Damit ist einzig umstritten, ob die streitgegenständliche Liegenschaft wirt- schaftlich betrachtet im Eigentum des Beschuldigten steht, weil sie nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden ist und damit mit einer Grundbuchsperre belegt werden darf. -5- 4. 4.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2021 fest, gegen den Beschuldigten werde ein Strafver- fahren wegen verschiedener Delikte geführt. Zur Sicherstellung der Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen werde das ge- nannte Grundstück im Sinne eines zivilrechtlichen Durchgriffs aufgrund ei- ner wirtschaftlichen Einheit zwischen dem Beschuldigten und der Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 263 ff. StPO mit einer Sperre belegt. So- dann finde dadurch eine Sicherstellung einer Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB statt. 4.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, ihre Aktien lauteten auf den Namen der Ehefrau des Beschuldigten. Diese sei seit ca. 1999 von ihm gerichtlich getrennt. Im Trennungsurteil seien sie güterrechtlich auseinan- dergesetzt worden und hätten ohnehin einen Ehevertrag betreffend Güter- trennung abgeschlossen. Es bestehe zwischen ihnen keine wirtschaftliche Einheit. Der Beschuldigte sei an der Beschwerdeführerin nicht berechtigt. Des Weiteren sei das Aktienkapital an C. verpfändet. 4.3. Mit Beschwerdeantwort legte die Kantonale Staatsanwaltschaft dar, der Beschuldigte bewohne die Liegenschaft mit seiner Familie und diese stehe in seinem Eigentum. Die Kosten für Energie sowie Renovationsarbeiten der Liegenschaft würden mit finanziellen Mitteln des Beschuldigten oder ande- rer Gesellschaften finanziert, in welchen er Organstellung habe. Es bestün- den keinerlei Hinweise, dass die Ehefrau des Beschuldigten tatsächliche Eigentümerin der Beschwerdeführerin sei. Zudem stelle sich die Frage, mit welchen Mitteln sie die Aktien im April 2021 erworben haben wolle, seien doch damals gegen sie Verlustscheine in Höhe von Fr. 163'003.43 offen gewesen. Ferner werde nicht dargelegt, unter welchem Rechtstitel die Ak- tien übertragen worden seien. Die Ehe des Beschuldigten sei nie geschie- den worden und er sei per 1. August 2013 wieder in die eheliche Liegen- schaft gezogen. Die Trennungskonvention vom 1. Januar 1999 sei somit hinfällig. Der Beschuldigte setze seine Ehefrau häufig ein; so habe sie je- weils eine Kollektivzeichnungsberechtigung für die Bankkonten zweier von ihm geführter Firmen. Nachdem weder der Beschuldigte noch dessen Ehe- frau ihre privaten Steuererklärungen ausfüllten, seien hierüber keine Rück- schlüsse auf das Eigentum an den Aktien möglich. Bei einer Verschuldung des Beschuldigten von über Fr. 2.2 Mio. sei davon auszugehen, dass er nicht als alleiniger Aktionär der Beschwerdeführerin in den Vordergrund tre- ten wolle. Vielmehr werde dessen Ehefrau als Strohfrau vorgeschoben. Einziges Organ der Beschwerdeführerin sei seit Mai 2021 der Schwieger- sohn des Beschuldigten, der ebenfalls dort lebe. Der Beschuldigte habe faktische Organstellung bei der Beschwerdeführerin. Er sei seit Jahren in -6- Straf- und Konkursverfahren verwickelt. Wirtschaftlich handle es sich bei ihm und der Beschwerdeführerin um dieselbe Person. Ausserdem bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte im Zuge des gegen ihn laufenden Pfändungsverfahrens das aufgelegte Aktienzertifikat hergestellt habe, um über die Eigentumsverhältnisse hinwegzutäuschen. Dass er vor der Her- stellung unwahrer Urkunden nicht zurückschrecke, sei dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2020.21 vom 10. Mai 2021 zu ent- nehmen. Die Liegenschaft werde einzig in missbräuchlicher Weise über die Gesellschaft gehalten, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. 4.4. Der Beschuldigte hielt in seiner Beschwerdeantwort fest, die Aktien der Be- schwerdeführerin seien im Herbst 2020 ins Eigentum seiner von ihm ge- richtlich getrennten Ehefrau übergegangen. Aktienbuch und -zertifikat be- legten die Eigentümerschaft. Darüber hinaus seien die Aktien bereits vor der Übertragung an C. verpfändet worden. Der Beschuldigte habe diese an seine Ehefrau übertragen, weil er ihr gegenüber offene Verbindlichkeiten aus Unterhaltsverpflichtungen gehabt habe. 4.5. Die Kantonale Staatsanwaltschaft legte in der Stellungnahme vom 15. De- zember 2021 dar, inwiefern der Beschuldigte mit der Übertragung der ver- pfändeten Aktien seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen sein wolle, erschliesse sich nicht. Seine Ehefrau habe dadurch keinen wirt- schaftlichen Gegenwert erhalten. Ohnehin habe sie ab dem Zeitpunkt des erneuten Zusammenlebens keinen Anspruch mehr auf Unterhaltszahlun- gen gehabt. Solche wären gemäss dem Urteil über die gerichtliche Tren- nung maximal bis zum 31. Dezember 2015 zu bezahlen gewesen. Überdies habe der Beschuldigte seiner Ehefrau auch nach der Wiederaufnahme des Zusammenlebens regelmässig Geld u.a. mit dem Betreff "a konto" auf ihre Konten überwiesen. Der Rechtsgrund für diese Zahlungen erhelle nicht. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau über einen längeren Zeitraum habe Gelder zukommen lassen, um damit den Strafver- folgungsbehörden Haftungssubstrat zu entziehen. Der Beschuldigte sei bis zur Saldierung der Bankkonten der Beschwerdeführerin Ende März 2021 wirtschaftlicher Berechtigter an deren Vermögenswerten gewesen. 4.6. Der Beschuldigte nahm am 24. Dezember 2021 dazu Stellung und führte aus, sämtliche Aktien seien bereits vor der Übertragung vollumfänglich an C. verpfändet gewesen. Damit sei dieser wirtschaftlich an der streitgegen- ständlichen Liegenschaft berechtigt. Ein Durchgriff sei damit nicht möglich. -7- 5. 5.1. 5.1.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschuldigte vor der an- geblichen Übertragung der Aktien der Beschwerdeführerin an seine Ehe- frau deren Alleinaktionär war. Zudem war er an der Beschwerdeführerin bis zur Saldierung der Bankkonten der Beschwerdeführerin Ende März 2021 wirtschaftlich allein berechtigt (Beilage 7 und 8 zur Stellungnahme der Kan- tonalen Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2021). Insbesondere war er an den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin und somit der Liegen- schaft auch wirtschaftlich berechtigt, als das jetzige Strafverfahren mit der Strafklage vom 19. März 2019 angehoben wurde (Beilage 1 zur Beschwer- deantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft). Dem Handelsregister des Kantons Aargau lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte zwischen März 2014 und Mai 2021 einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Ein- zelunterschrift gewesen war. Demnach war er oberstes Organ der Be- schwerdeführerin, als das jetzige Strafverfahren begann. 5.1.2. Dem Aktienbuch der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass de- ren Inhaberaktien am 29. April 2021 in Namensaktien lautend auf die Ehe- frau des Beschuldigten umgewandelt wurden. Zudem enthält dieses den Hinweis, dass die Aktien - wie bereits zuvor - vollumfänglich an C. verpfän- det seien. Der Beschuldigte unterzeichnete als Verwaltungsrat der Be- schwerdeführerin die Umwandlung der Aktienzertifikate. Mit der Erklärung vom 29. April 2021 hielt die Ehefrau des Beschuldigten fest, dass sie die Namensaktien der Beschwerdeführerin an eine Drittperson im Sinne einer Verpfändung abtrete und damit die bestehende Faustpfandbestellung an den Inhaberaktien ersetzt würde (Beschwerdebeilagen 1 bis 3). Vorliegend bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die verbrieften Aktien der Beschwerdeführerin tatsächlich an C. verpfändet wurden. Selbst wenn sie tatsächlich an C. verpfändet worden wären, würde dies einer Beschlag- nahme nicht entgegenstehen. Der Gläubiger eines Faustpfandes hat ge- stützt auf Art. 891 Abs. 1 ZGB im Falle der Nichtbefriedigung nur ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen. Demnach ist eine Beschlagnahme trotz des bestehenden Faustpfandrechts möglich. 5.1.3. Anlässlich seiner delegierten Einvernahme am 30. November 2021 legte der Beschuldigte dar, die besagte Liegenschaft gehöre der Beschwerde- führerin, deren Aktien wiederrum seiner Ehefrau. Er habe ihr diese im Herbst 2020 übertragen, nachdem die Grundbuchsperre im letzten diesbe- züglichen Verfahren aufgehoben worden sei. Im April 2021 seien die Aktien lediglich in Namensaktien umgewandelt worden. Die Übertragung habe -8- einzig der Begleichung alter Unterhaltsverpflichtungen gedient. Ihre wirt- schaftliche Situation habe sich dadurch nicht verbessert, seien die Aktien schliesslich bereits verpfändet gewesen. Der Beschuldigte und seine Ehe- frau seien 1999 gerichtlich getrennt worden. Auf die Frage, dass er seit 2013 offiziell an derselben Adresse angemeldet sei wie seine Ehefrau und ob die Ehegatten zusammenlebten, gab er an, sie seien zurzeit wieder zu- sammen, wie lange, wisse man aber nicht. Er lebe in der besagten Liegen- schaft (Beilage 4 zur Stellungnahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2021, S. 5 f.). Die Ehe des Beschuldigten und seiner Ehefrau wurde am 18. Mai 1999 getrennt. Er schuldete ihr laut ihrer Scheidungskonvention bis zum 31. De- zember 2015 Unterhaltsbeiträge (Beilage 1 zur Stellungnahme der Kanto- nalen Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2021). Der Beschuldigte lebt seit 2013 zusammen mit seiner Ehefrau in der streitbetroffenen Liegen- schaft und führt mit ihr wieder eine Beziehung (Beilage 13 zur Beschwer- deantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft). Gestützt auf Art. 179 Abs. 2 ZGB fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Aus- nahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin, so- bald die Ehegatten das Zusammenleben wiederaufnehmen. Weshalb der Beschuldigte seiner Ehefrau sieben Jahre nach Wiederaufnahme des ehe- lichen Zusammenlebens Unterhaltszahlungen entrichten sollte, die zu die- sem Zeitpunkt gar nicht mehr geschuldet und sogar verjährt waren, er- schliesst sich dem Obergericht nicht. Die Übertragung erfolgte somit ver- mutungsweise ohne Rechtsgrund. Ferner bleibt im Dunkeln, wie der Be- schuldigte angeblich bestehenden Unterhaltszahlungen mit angeblich an eine Drittperson verpfändeten Aktien nachkommen wollte. Auffällig ist zu- dem, dass er ihr die Aktien im Herbst 2020 übertragen haben will, nachdem die Grundbuchsperre im letzten diesbezüglichen Verfahren aufgehoben wurde, was als Hinweis dafür dient, dass er lediglich eine erneute Grund- buchsperre hat verhindert wollen. Irgendwelche Nachweise für diese Über- tragung legte er nicht auf. Das Vorgehen, die Aktien zu übertragen und zu verpfänden, erscheint da- her vielmehr als Indiz dafür, dass der Beschuldigte Vorkehren gegen eine mögliche Beschlagnahme der Liegenschaft treffen wollte. 5.1.4. Der Sitz der Beschwerdeführerin befindet sich an der streitgegenständli- chen Liegenschaft. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft nicht, dass ihr einziges eingetragenes Organ der Schwiegersohn des Beschuldigten ist, der offenbar auch in der Liegenschaft lebt. Demnach bestehen enge familiäre und wirtschaftliche Verflechtungen zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin. -9- 5.2. Vorliegend sind die Eigentumsverhältnisse an der streitgegenständlichen Liegenschaft nicht abschliessend zu klären; es genügt, wenn die Verwen- dung der Liegenschaft entsprechend dem jeweiligen Beschlagnahme- zweck in Beachtung der Aktenlage und der Vorbringen der Betroffenen als nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. E. 2.4 hiervor). Es deutet alles darauf hin, dass der Beschuldigte sich seines Eigentums an der Beschwerdefüh- rerin und somit an der Liegenschaft entledigte, um diese vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu schützen. Die Übertragung der Aktien der Beschwerdeführerin an seine Ehefrau kann als ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" gewertet werden (vgl. E. 2.3 hiervor) und es bestehen Hin- weise, dass die streitgegenständliche Liegenschaft wirtschaftlich betrachtet weiterhin im Eigentum des Beschuldigten steht. Die tatsächlichen Eigen- tumsverhältnisse werden im Laufe der hängigen Strafuntersuchung zu klä- ren sein wie auch die Frage, ob die Übertragung der Aktien dazu diente, den Gläubigern des Beschuldigten Haftungssubstrat vorzuenthalten. Zu prüfen bleibt auch, ob die Finanzierungsmittel für die Liegenschaft aus de- liktischen Quellen stammten. Die Kantonale Staatsanwaltschaft legte im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedenfalls konkrete Verdachtsgründe dar, wonach die Ehefrau des Beschuldigten nur "vorgeschoben" worden sei, um die Liegenschaft dem Zugriff von Gläubigern des Beschuldigten zu entziehen, und dieser zumindest faktisch und wirtschaftlich wie ein Eigen- tümer darüber verfügen kann. Bis zur Abklärung dieser Verdachtsgründe erscheint eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine allfällige Heranziehung zur Kostendeckung oder Sicherstellung einer Ersatzforderung als zulässig. Die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung oder eine richterliche Verwertung des Beschlagnahmesubstrats zu Kostendeckungszwecken er- scheint im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen. 6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für die- ses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dann- zumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 91.00, zusammen Fr. 1'091.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus