1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 30. August 2021 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angewiesen, die Parteien rechtskonform zu einer Vergleichsverhandlung i.S.v. Art. 316 Abs. 1 StPO vorzuladen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)