6. 6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). 6.2. Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. Weder beantragt er eine solche, noch ist ersichtlich, dass ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren irgendwelche nennenswerten Auslagen entstanden wären. Die Beschwerdekammer entscheidet: