Es blieb von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nämlich unwidersprochen, dass der Beschwerdeführer nach Empfang der Parteimitteilung bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anrief und auf den Umstand, dass er nie eine Vorladung erhalten habe und dass er in R. wohne, hinwies. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben darüber -9-