Entgegen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kann dem Beschwerdeführer aber kein treuwidriges Verhalten unterstellt werden, weil er der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau nach Entgegennahme dieses Schreibens nicht sofort schriftlich mitteilte, dass er nicht (mehr) in Q., sondern in R. wohne. Es blieb von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nämlich unwidersprochen, dass der Beschwerdeführer nach Empfang der Parteimitteilung bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anrief und auf den Umstand, dass er nie eine Vorladung erhalten habe und dass er in R. wohne, hinwies.