Der Beschwerdeführer selbst anerkennt, dass er gestützt auf eine Mitteilung seiner ehemaligen Nachbarin – die offenbar von der Post über das Einschreiben an ihn informiert worden war – sich zur Poststelle in Q. begeben und dort das Einschreiben in Empfang genommen habe. Entgegen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kann dem Beschwerdeführer aber kein treuwidriges Verhalten unterstellt werden, weil er der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau nach Entgegennahme dieses Schreibens nicht sofort schriftlich mitteilte, dass er nicht (mehr) in Q., sondern in R. wohne.