5.7. Was sodann das Vorbringen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angeht, die (per Einschreiben versendete) Parteimitteilung vom 5. August 2021 habe dem Beschwerdeführer am 12. August 2021 in Q. zugestellt werden können (vgl. diesbezüglich die als Beschwerdeantwortbeilage 1 eingereichte Sendungsnachverfolgung), so ist dies unbestritten. Der Beschwerdeführer selbst anerkennt, dass er gestützt auf eine Mitteilung seiner ehemaligen Nachbarin – die offenbar von der Post über das Einschreiben an ihn informiert worden war – sich zur Poststelle in Q. begeben und dort das Einschreiben in Empfang genommen habe.