Vielmehr bleibt schon völlig schleierhaft, in welchen Briefkasten bzw. in welches Postfach die Post die als A-Post Plus aufgegebene Sendung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eingeworfen haben will, zumal in der Sendungsnachverfolgung vermerkt ist, die Sendung sei in S. zugestellt worden, einer Gemeinde zu welcher der Beschwerdeführer – jedenfalls ausweislich der Akten – keinen Bezug hat. Bei dieser Sachlage gibt es keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, die Sendung mit der Vorladung zur Kenntnis zu nehmen.