Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). Mit anderen Worten müsste die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau, wenn sie an ihre Zustellung mit A-Post Plus irgendwelche Rechtswirkungen knüpfen wollte, nachweisen, dass das mit A-Post Plus versendete Schreiben vom Beschwerdeführer effektiv zur Kenntnis genommen wurde. Diesen Beweis erbringt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau jedoch nicht. Vielmehr bleibt schon völlig schleierhaft, in welchen Briefkasten bzw. in welches Postfach die Post die als A-Post