5.6. Richtig ist sodann zwar, dass die erneute Sendung mit der Vorladung an die Adresse in Q. gemäss Sendungsnachverfolgung der Post am 23. Juli 2021 zugestellt werden konnte (vgl. act. 7.02). Diese Sendung erfolgte jedoch nicht mit Einschreiben, sondern lediglich mit A-Post Plus. Nach Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgen Zustellungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Bei der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert.