5.2. Nach Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. Allerdings ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die von der betroffenen Person in einem Strafverfahren angegebene Zustelladresse für die Behörden verbindlich (BRÜSCHWEILER/NA- DIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 87 StPO; BGE 139 IV 228 E. 1.1 f.). Vorliegend bezeichnete der Beschwerdeführer in der von ihm unterzeichneten Strafanzeige als seine Adresse und damit sein Zustelldomizil die Y-Strasse in R. (act. 20 und act. 33).