Es sei folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte (recte: Beschwerdeführer) die Vorladung am 23. Juli 2021 in Empfang genommen habe und er der Vergleichsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Selbst wenn das Obergericht zum umgekehrten Schluss gelangen sollte, verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass der Beschwerdeführer den Nichterhalt der Vorladung zur Vergleichsverhandlung erst zum jetzigen Zeitpunkt mittels Beschwerde geltend mache. 5. 5.1. Die Beschwerde ist begründet. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass ihm die Vorladung zur Vergleichsverhandlung vom 5. Juli 2021 (act. 6) nicht zugestellt wurde.