Gemäss Beschwerde sei der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Telefonanruf der Ex-Nachbarin zur Post gegangen und habe die Parteimitteilung in Empfang genommen. Er habe zu diesem Zeitpunkt somit ausreichend Gelegenheit gehabt, sich schriftlich an die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau zu wenden und auf die in der Beschwerde dargelegte Problematik hinzuweisen, zumal die in der Parteimitteilung angesetzte Frist bis zum 22. August 2021 gedauert habe und die Einstellungsverfügung erst -6- am 30. August 2021 erfolgt sei. Dies habe er jedoch nicht getan (Beschwerdeantwort, Ziff. 4).