Es liege nicht in der Macht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und könne angesichts der hohen Auslastung auch nicht ihre Aufgabe sein, zu klären, ob die obengenannten Sendungen (Vorladung vom 5. Juli 2021 sowie Parteimitteilung vom 5. August 2021), die beide nachweislich zugestellt worden seien, möglicherweise durch eine andere Person in Empfang genommen worden seien, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht werde. Dies liege einzig in der Herrschaftssphäre des Empfängers (Beschwerdeantwort, Ziff. 3)