Für die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätten somit keinerlei Hinweise bestanden, dass die Adresse in Q. nicht aktuell wäre und der Beschwerdeführer mangels Zustellung der Vorladung nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen sei. Deshalb sei sie nach Nichterscheinen des Beschwerdeführers, einem zusätzlichen Anrufversuch (act. 11.1) sowie nach entsprechender Parteimitteilung (act. 11.4) zur Einstellung des Verfahrens geschritten.