Da die Säumnisfolge von Art. 316 Abs. 1 letzter Satz StPO nach einem Teil der Lehre nur zur Anwendung gelange, wenn die betroffene Person auf sie aufmerksam gemacht worden sei, habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Vorladung am 22. Juli 2021 erneut per A-Post Plus an die Adresse in Q. gesendet (act. 7.01), wo sie nachweislich am 23. Juli 2021 habe zugestellt werden können (act. 7.02).