komme. Bei Wegzug bzw. Umzug des Adressaten erfolge die Rücksendung üblicherweise mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" (vgl. act. 37 f.). Daraus lasse sich schliessen, dass der Beschwerdeführer den Umzug der Post nicht mitgeteilt habe, wofür er jedoch verantwortlich gewesen sei, zumal er mit Zustellungen habe rechnen müssen (Beschwerdeantwort, Ziff. 2).