Auch im weiteren Verlauf des Strafverfahrens hätten keine Hinweise darauf bestanden, dass die Adresse in Q. nicht mehr aktuell sein könnte. Zwar sei die Vorladung vom 5. Juli 2021 von der Post retourniert worden, dies jedoch mit dem Hinweis "nicht abgeholt", was bedeute, dass die Sendung innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt worden sei, womit in der Regel die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zum Tragen -5-