Ergänzend führte sie aus, dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. Februar 2021 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der X-Strasse in Q. wohnhaft sei (act. 17). Gestützt darauf seien sämtliche Zustellungen (zunächst) an diese Adresse erfolgt. So auch die Vorladung vom 5. Juli 2021 für die Vergleichsverhandlung vom 5. August 2021, worin klar auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden sei. Dass diese Adresse angeblich nicht mehr aktuell sei, könne dem Polizeirapport nicht entnommen werden. Vielmehr werde dort zusätzlich festgehalten, dass sich der Vorfall am 22. Februar 2020 an der Y-Strasse in R. zugetragen habe bzw. dort festgestellt worden sein soll.