3. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Einladung (recte: Vorladung) für die Vergleichsverhandlung vom 5. August 2021 nicht erhalten. Er wohne seit über zwei Jahren nicht mehr an der X-Strasse in Q. Seit dem 1. April 2020 wohne er an der Y-Strasse in R. Im August 2021 habe er einen Anruf von seiner Ex-Nachbarin erhalten. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie für ihn ein Einschreiben entgegengenommen habe. Er sei daraufhin zur Post gegangen. Im Brief habe es geheissen, dass es eine Einstellungsverfügung geben werde und er eine Vergleichsverhandlung verpasst habe.