Der Beschwerdeführer sei dieser Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben, wodurch der Strafantrag als zurückgezogen gelte. Mit dem Rückzug des Strafantrages fehle es an einer Prozessvoraussetzung, -4- weshalb das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen sei.