Da es sich im vorliegenden Fall um Antragsdelikte gemäss Art. 30 ff. StGB handle, seien die Parteien mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen bei Nichterscheinen der antragstellenden Person (Art. 316 StPO) zu einer Vergleichsverhandlung für den 5. August 2021 um 14:00 Uhr vorgeladen worden. Der Beschwerdeführer habe die Vorladung vom 5. Juli 2021 am 23. Juli 2021 in Empfang genommen und habe somit Kenntnis von der angesetzten Vergleichsverhandlung vom 5. August 2021 sowie den Säumnisfolgen gehabt. Der Beschwerdeführer sei dieser Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben, wodurch der Strafantrag als zurückgezogen gelte.