3.2. Die mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 27. Oktober 2021 vom Beschwerdeführer einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 600.00 leistete dieser innert Frist. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: