1.2. Mit Vorladung vom 5. Juli 2021 lud die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten und den Beschwerdeführer zu einer Vergleichsverhandlung für den 5. August 2021, 14:00 Uhr, vor. 1.3. An der Vergleichsverhandlung vom 5. August 2021 erschien der Beschuldigte, nicht aber der Beschwerdeführer. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer gelang nicht. 1.4. Mit Schreiben vom 5. August 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau den Parteien den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht.