Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.312 / SB (STA.2021.4337) Art. 4 Entscheid vom 4. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 30. August 2021 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 8. Mai 2020 überbrachte der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Zü- rich eine sich gegen den Beschuldigten richtende Strafanzeige (mit Straf- antrag) vom 7. Mai 2020. In der Strafanzeige wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, dieser habe ihn am 22. Februar 2020 durch einen Kommentar auf der Social-Media-Plattform Facebook in seiner Ehre ver- letzt. 1.2. Mit Vorladung vom 5. Juli 2021 lud die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten und den Beschwerdeführer zu einer Vergleichsverhand- lung für den 5. August 2021, 14:00 Uhr, vor. 1.3. An der Vergleichsverhandlung vom 5. August 2021 erschien der Beschul- digte, nicht aber der Beschwerdeführer. Eine telefonische Kontaktauf- nahme mit dem Beschwerdeführer gelang nicht. 1.4. Mit Schreiben vom 5. August 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau den Parteien den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht. 2. Mit Verfügung vom 30. August 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein. Die Ober- staatsanwaltschaft genehmigte die Einstellungsverfügung am 2. Septem- ber 2021. 3. 3.1. Am 18. Oktober 2021 (Postaufgabe: 19. Oktober 2021) erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Er beantragte sinngemäss, die Einstellungsverfügung vom 30. August 2021 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuwei- sen, erneut zu einer Vergleichsverhandlung vorzuladen. 3.2. Die mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 27. Oktober 2021 vom Be- schwerdeführer einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 600.00 leistete dieser innert Frist. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 beantragte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Zur Be- schwerde legitimiert sind nicht nur die Parteien (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO), sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO). Auf Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben (und die folglich keine Parteistel- lung haben), trifft dies nicht zu. Sie können die Einstellungsverfügung nicht anfechten. Durch das Stellen eines Strafantrages hat sich der Beschwer- deführer jedoch als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Er ist als Partei folglich zur Anfechtung der Einstellungsverfügung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die angefochtene Ein- stellungsverfügung wie folgt: Da es sich im vorliegenden Fall um Antragsdelikte gemäss Art. 30 ff. StGB handle, seien die Parteien mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen bei Nichterscheinen der antragstellenden Person (Art. 316 StPO) zu einer Ver- gleichsverhandlung für den 5. August 2021 um 14:00 Uhr vorgeladen wor- den. Der Beschwerdeführer habe die Vorladung vom 5. Juli 2021 am 23. Juli 2021 in Empfang genommen und habe somit Kenntnis von der an- gesetzten Vergleichsverhandlung vom 5. August 2021 sowie den Säumnis- folgen gehabt. Der Beschwerdeführer sei dieser Verhandlung unentschul- digt ferngeblieben, wodurch der Strafantrag als zurückgezogen gelte. Mit dem Rückzug des Strafantrages fehle es an einer Prozessvoraussetzung, -4- weshalb das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen sei. 3. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Einladung (recte: Vorladung) für die Vergleichsverhandlung vom 5. August 2021 nicht erhalten. Er wohne seit über zwei Jahren nicht mehr an der X-Strasse in Q. Seit dem 1. April 2020 wohne er an der Y-Strasse in R. Im August 2021 habe er einen Anruf von seiner Ex-Nachbarin erhalten. Sie habe ihm mit- geteilt, dass sie für ihn ein Einschreiben entgegengenommen habe. Er sei daraufhin zur Post gegangen. Im Brief habe es geheissen, dass es eine Einstellungsverfügung geben werde und er eine Vergleichsverhandlung verpasst habe. Daraufhin habe er bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau angerufen und nachgefragt, weshalb das Verfahren eingestellt werde, obwohl er nie eine Einladung (recte: Vorladung) erhalten habe und die Adresse falsch sei. Man habe ihm dann erklärt, dass es nun so sei. Sodann habe man seine neue Adresse aufgenommen. Deshalb entspre- che die Behauptung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, er habe am 23. Juli 2021 die Vorladung in Empfang genommen, nicht den Tatsachen. 4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies in ihrer Beschwerdeant- wort zunächst auf die angefochtene Einstellungsverfügung sowie die Straf- akten. Ergänzend führte sie aus, dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. Februar 2021 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der X-Strasse in Q. wohnhaft sei (act. 17). Gestützt darauf seien sämtliche Zu- stellungen (zunächst) an diese Adresse erfolgt. So auch die Vorladung vom 5. Juli 2021 für die Vergleichsverhandlung vom 5. August 2021, worin klar auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden sei. Dass diese Adresse an- geblich nicht mehr aktuell sei, könne dem Polizeirapport nicht entnommen werden. Vielmehr werde dort zusätzlich festgehalten, dass sich der Vorfall am 22. Februar 2020 an der Y-Strasse in R. zugetragen habe bzw. dort festgestellt worden sein soll. Daraus könne vielmehr geschlossen werden, dass möglicherweise danach ein Umzug an die Adresse in Q. stattgefun- den habe und es sich daher bei dieser Adresse um die anlässlich der Rap- portierung aktuelle handle (Beschwerdeantwort, Ziff. 1). Auch im weiteren Verlauf des Strafverfahrens hätten keine Hinweise darauf bestanden, dass die Adresse in Q. nicht mehr aktuell sein könnte. Zwar sei die Vorladung vom 5. Juli 2021 von der Post retourniert worden, dies je- doch mit dem Hinweis "nicht abgeholt", was bedeute, dass die Sendung innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt worden sei, womit in der Regel die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zum Tragen -5- komme. Bei Wegzug bzw. Umzug des Adressaten erfolge die Rücksen- dung üblicherweise mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebe- ner Adresse nicht ermittelt werden" (vgl. act. 37 f.). Daraus lasse sich schliessen, dass der Beschwerdeführer den Umzug der Post nicht mitge- teilt habe, wofür er jedoch verantwortlich gewesen sei, zumal er mit Zustel- lungen habe rechnen müssen (Beschwerdeantwort, Ziff. 2). Da die Säumnisfolge von Art. 316 Abs. 1 letzter Satz StPO nach einem Teil der Lehre nur zur Anwendung gelange, wenn die betroffene Person auf sie aufmerksam gemacht worden sei, habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Vorladung am 22. Juli 2021 erneut per A-Post Plus an die Ad- resse in Q. gesendet (act. 7.01), wo sie nachweislich am 23. Juli 2021 habe zugestellt werden können (act. 7.02). Für die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätten somit keinerlei Hinweise bestanden, dass die Adresse in Q. nicht aktuell wäre und der Beschwerde- führer mangels Zustellung der Vorladung nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen sei. Deshalb sei sie nach Nichterscheinen des Beschwerdefüh- rers, einem zusätzlichen Anrufversuch (act. 11.1) sowie nach entsprechen- der Parteimitteilung (act. 11.4) zur Einstellung des Verfahrens geschritten. Insofern als auch die soeben genannte Parteimitteilung vom 5. August 2021 (act. 11.4), welche ebenfalls an die Adresse in Q. versendet worden sei, nachweislich am 12. August 2021 zugestellt worden sei (vgl. Sen- dungsnachverfolgung, Beschwerdeantwortbeilage 1), hätten auch zu die- sem Zeitpunkt keine Hinweise bestanden, dass die Adresse des Beschwer- deführers in Q. nicht aktuell wäre und er mangels Zustellung der Vorladung nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen sei. Es liege nicht in der Macht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und könne angesichts der hohen Auslastung auch nicht ihre Aufgabe sein, zu klären, ob die obengenannten Sendungen (Vorladung vom 5. Juli 2021 so- wie Parteimitteilung vom 5. August 2021), die beide nachweislich zugestellt worden seien, möglicherweise durch eine andere Person in Empfang ge- nommen worden seien, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht werde. Dies liege einzig in der Herrschaftssphäre des Empfängers (Be- schwerdeantwort, Ziff. 3) Gemäss Beschwerde sei der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Te- lefonanruf der Ex-Nachbarin zur Post gegangen und habe die Parteimittei- lung in Empfang genommen. Er habe zu diesem Zeitpunkt somit ausrei- chend Gelegenheit gehabt, sich schriftlich an die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau zu wenden und auf die in der Beschwerde dargelegte Proble- matik hinzuweisen, zumal die in der Parteimitteilung angesetzte Frist bis zum 22. August 2021 gedauert habe und die Einstellungsverfügung erst -6- am 30. August 2021 erfolgt sei. Dies habe er jedoch nicht getan (Beschwer- deantwort, Ziff. 4). Es sei folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte (recte: Beschwer- deführer) die Vorladung am 23. Juli 2021 in Empfang genommen habe und er der Vergleichsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Selbst wenn das Obergericht zum umgekehrten Schluss gelangen sollte, verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass der Be- schwerdeführer den Nichterhalt der Vorladung zur Vergleichsverhandlung erst zum jetzigen Zeitpunkt mittels Beschwerde geltend mache. 5. 5.1. Die Beschwerde ist begründet. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass ihm die Vorladung zur Vergleichsverhandlung vom 5. Juli 2021 (act. 6) nicht zugestellt wurde. 5.2. Nach Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adres- saten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. Allerdings ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die von der betroffenen Person in einem Strafverfahren angegebene Zustelladresse für die Behörden verbindlich (BRÜSCHWEILER/NA- DIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 87 StPO; BGE 139 IV 228 E. 1.1 f.). Vor- liegend bezeichnete der Beschwerdeführer in der von ihm unterzeichneten Strafanzeige als seine Adresse und damit sein Zustelldomizil die Y-Strasse in R. (act. 20 und act. 33). Folglich hatten Zustellungen an den Beschwer- deführer an diese Adresse zu erfolgen. 5.3. Richtig ist zwar, dass im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. Februar 2021 (act. 17) die X-Strasse in Q. als Adresse des Beschwer- deführers genannt wird. Weshalb die Kantonspolizei Zürich diese Adresse vermerkte, ist allerdings unklar. Da es sich hierbei offenbar um die frühere Adresse des Beschwerdeführers handelt (bis Ende März 2020), liegt die Vermutung nahe, dass diese Adresse in den Registraturen der Kantonspo- lizei Zürich noch vermerkt war und es die Kantonspolizei Zürich (versehent- lich) unterliess, die Adressmutation entsprechend der Strafanzeige im Sys- tem vorzunehmen. Wie es sich damit genau verhält, mag allerdings dahin- stehen, da entsprechend den vorstehenden Ausführungen dem vom Be- schwerdeführer bezeichneten Zustelldomizil in jedem Fall gegenüber der von der Kantonspolizei Zürich bezeichneten Adresse Vorrang zukommt. -7- 5.4. Auch durfte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufgrund der Tatsa- che, dass im Rapport der Kantonspolizei Zürich die Adresse in R. als Tatort, die Adresse in Q. dagegen als Wohnsitz des Beschwerdeführers bezeich- net wird (act. 17), nicht einfach davon ausgehen, dass der Beschwerdefüh- rer umgezogen sei, und dass das von ihm in der Strafanzeige bezeichnete Zustelldomizil in R. nicht mehr gültig sei. 5.5. Unerheblich ist ebenfalls, dass das Einschreiben mit der Vorladung von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" und nicht mit dem Vermerk "Emp- fänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retour- niert wurde (vgl. act. 7.01). Zwar trifft es zu, dass dieser Vermerk der Post – isoliert betrachtet – ein Hinweis dafür sein könnte, dass der Beschwerde- führer (damals) effektiv (noch) an der X-Strasse in Q. wohnte. Allerdings retourniete die Post die (zunächst) ebenfalls nach Q. versendete Einstel- lungsverfügung mit dem Hinweis "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" (act. 37). Die Vermutung liegt daher nahe, dass die Post bei der Rücksendung der Vorladung einen falschen Vermerk auf dem Umschlag anbrachte, oder dass die diesbezügliche Praxis der Post nicht einheitlich ist. Diese Vermerke der Post bei der Rücksendung von Postsendungen ändern jedoch so oder anders nichts daran, dass es die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unterliess, die Zustellungen an das vom Beschwerdeführer bezeichnete und damit verbindliche Zustelldomizil vorzunehmen. 5.6. Richtig ist sodann zwar, dass die erneute Sendung mit der Vorladung an die Adresse in Q. gemäss Sendungsnachverfolgung der Post am 23. Juli 2021 zugestellt werden konnte (vgl. act. 7.02). Diese Sendung erfolgte je- doch nicht mit Einschreiben, sondern lediglich mit A-Post Plus. Nach Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgen Zustellungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Bei der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung kommt dem Eintrag, welcher die Post in ihrem Er- fassungssystem vornimmt, entsprechend nicht die Eigenschaft einer Emp- fangsbestätigung zu, da sich mangels Quittierung dem Track & Trace-Aus- zug nicht entnehmen lässt, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsäch- lich zur Kenntnis genommen worden ist. Die Zustellung mit A-Post Plus -8- genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO daher nicht (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1). Freilich kann eine Zustellung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO auch dann gültig erfolgt sein, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfän- gers (Informationsrecht) gewahrt werden. Soweit indessen wie vorliegend durch Art. 85 Abs. 2 StPO besondere Formvorschriften für die Zustellung gelten, darf an den blossen Zugang in den Machtbereich des Empfängers keine fristauslösende Wirkung geknüpft werden. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). Mit anderen Worten müsste die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau, wenn sie an ihre Zustellung mit A-Post Plus irgendwelche Rechts- wirkungen knüpfen wollte, nachweisen, dass das mit A-Post Plus versen- dete Schreiben vom Beschwerdeführer effektiv zur Kenntnis genommen wurde. Diesen Beweis erbringt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau je- doch nicht. Vielmehr bleibt schon völlig schleierhaft, in welchen Briefkasten bzw. in welches Postfach die Post die als A-Post Plus aufgegebene Sen- dung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eingeworfen haben will, zu- mal in der Sendungsnachverfolgung vermerkt ist, die Sendung sei in S. zu- gestellt worden, einer Gemeinde zu welcher der Beschwerdeführer – je- denfalls ausweislich der Akten – keinen Bezug hat. Bei dieser Sachlage gibt es keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, dass der Be- schwerdeführer Gelegenheit hatte, die Sendung mit der Vorladung zur Kenntnis zu nehmen. 5.7. Was sodann das Vorbringen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an- geht, die (per Einschreiben versendete) Parteimitteilung vom 5. August 2021 habe dem Beschwerdeführer am 12. August 2021 in Q. zugestellt werden können (vgl. diesbezüglich die als Beschwerdeantwortbeilage 1 eingereichte Sendungsnachverfolgung), so ist dies unbestritten. Der Be- schwerdeführer selbst anerkennt, dass er gestützt auf eine Mitteilung sei- ner ehemaligen Nachbarin – die offenbar von der Post über das Einschrei- ben an ihn informiert worden war – sich zur Poststelle in Q. begeben und dort das Einschreiben in Empfang genommen habe. Entgegen der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau kann dem Beschwerdeführer aber kein treu- widriges Verhalten unterstellt werden, weil er der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau nach Entgegennahme dieses Schreibens nicht sofort schriftlich mitteilte, dass er nicht (mehr) in Q., sondern in R. wohne. Es blieb von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nämlich unwidersprochen, dass der Beschwerdeführer nach Empfang der Parteimitteilung bei der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau anrief und auf den Umstand, dass er nie eine Vorladung erhalten habe und dass er in R. wohne, hinwies. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben darüber -9- hinaus verpflichtet gewesen sein sollte, sich zusätzlich zur telefonischen Kontaktaufnahme auch noch schriftlich an die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau zu wenden. Vielmehr verfiel die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau in überspitzten Formalismus, indem sie den Telefonanruf ignorierte und lediglich eine schriftliche Eingabe genügen liess. 6. 6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kan- ton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). 6.2. Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. Weder beantragt er eine solche, noch ist ersichtlich, dass ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren irgendwelche nennenswerten Auslagen entstanden wären. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 30. August 2021 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angewiesen, die Parteien rechtskonform zu einer Vergleichsverhandlung i.S.v. Art. 316 Abs. 1 StPO vorzuladen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 10 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Bisegger