2.4. Damit liegen keine eindeutigen sachverhaltsmässigen und rechtlichen Verhältnisse vor und sind die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2021 daher aufzuheben.