Dass die Beschwerdeführerin dazu in der Beschwerde erstmals Stellung genommen hat, ist entgegen dem Einwand in der Stellungnahme des Beschuldigten ohne Belang, da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die nicht in der Anzeige erörtert zu werden braucht. Selbst wenn es sich aber nur um einfache Lügen gehandelt haben sollte, kann entgegen der Begründung zur angefochtenen Verfügung Arglist nicht von vornherein ausgeschlossen werden, wenn gemäss der Anzeige Manipulationen an 1'700 Positionen in verschiedenen Dossiers vorgefunden wurden, die 44 Tage nach ihrer Eröffnung aufgrund der Erfassungen gemäss der Anzeige offenbar automatisch in Rechnung gestellt werden.