Diese Sachverhaltsschilderung lässt entgegen der Begründung zur angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung den Tatbestand des (versuchten) Betrugs nicht von vornherein ausschliessen: Ob es sich bei den Manipulationen um einfache oder um durch Verfälschung digitaler Dokumente qualifizierte Lügen handelt, kann ohne stattgefundene Abklärungen nicht beurteilt werden. Es scheint jedenfalls aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es sich dabei auch um qualifizierte Lügen gehandelt haben kann. -8-