1.2.3. In der Strafanzeige (Vorakten act. 20 ff., Randziffer 25/26), mit welcher sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituiert hat, ist dazu ausgeführt, dass mit der Umerfassung von Leistungen anderer Leistungserbringer auf den Beschuldigten der Provisionsanspruch der betroffenen Ärzte geschmälert worden sei, soweit diese die individuelle Umsatzschwelle erreicht hätten, oder dass sie ohne die Umerfassung Provisionen auf einer höheren Umsatzstufe zugute gehabt hätten. Der Umsatz eines Arztes, der die Bonusstufe nicht erreiche, komme in vollem Umfang zur Deckung der Aufwände der Beschwerdeführerin zu.