Das gesetzliche Erfordernis einer unmittelbaren Verletzung will grundsätzlich diejenigen Kategorien von Personen vom Geschädigtenkreis ausschliessen, welche ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind, sich als blosse Rechtsnachfolger der geschädigten Person präsentieren oder sonstige Dritte sind, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21a zu Art. 115 StPO).