Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 383, 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457). Wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen will, muss eine Schädigung und einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen. Blosse faktische Nachteile begründen keine Geschädigtenstellung (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.1; 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4).