1.2. 1.2.1. In Abrede gestellt wird vom Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Dies mit der Begründung, sie habe keinen Schaden geltend gemacht und ihr Vermögen habe auch nicht gefährdet gewesen sein können, da nicht behauptet werde, der Beschuldigte habe Leistungen erfunden, und nicht konkretisiert sei, dass Umsätze von Ärzten betroffen seien, die ihre Bonus-Schwelle nicht erreicht hätten. Mit den Manipulationen seien gemäss der Anzeige daher nur Bonuszahlungen verschoben, nicht aber das Gesamtvolumen der Bonus-Leistungen verändert worden. -4-