3. Die A. AG sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung, zuzüglich Mehrwertsteuer, für seine anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu bezahlen." 3.4. Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte hielten mit weiteren Eingaben vom 17. Januar 2022 und 10. Februar 2022 an ihren gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit ihren Eingaben vom 24. Januar 2022 und 17. Februar 2022 auf weitere Stellungnahmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: