3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- 3.3. Der Beschuldigte stellte mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 folgende Anträge: " 1. Auf die Beschwerde der A. AG vom 18. Oktober 2021 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der A. AG aufzuerlegen.