2. Die Staatsanwaltshaft sei anzuweisen, ein entsprechendes Strafverfahren wegen Betrugs etc. gegen Herrn B. zu eröffnen und eine Strafuntersuchung durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die Beschwerdeführerin leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 1. November 2021.