Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 4. Oktober 2021 genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 7. Oktober 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung STA1 ST.2021.2576 bezüglich Strafverfahren wegen Betrugs etc. gegen Herrn B. sei aufzuheben.