1. Die A. AG reichte mit Eingabe vom 7. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen B. ein wegen versuchten eventuell gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. Es wurde ihm im Wesentlichen vorgeworfen, dass er als bei ihr angestellter Arzt in Fällen von anderen Ärzten im Casemanagement-System Leistungen auf sich erfasst bzw. umerfasst habe, um seinen persönlichen Umsatz zu steigern und damit von einem höheren Bonus profitieren zu können. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 30. September 2021 gestützt auf Art. 310 StPO, dass die Strafanzeige nicht an die Hand genommen werde.